Neue Düngeverordnung 2020 – Auswirkungen im Bereich Zuckerrübe

Die neue Düngevorordnung trat bereits ab Mai 2020 in Kraft. Ab Januar 2021 gelten die Maßnahmen für die roten Gebiete. Wie sieht es für die Zuckerrüben aus?


Am 1. Mai 2020 ist die Novelle der Düngeverordnung zu einem großen Teil (bundesweite Regeln) in Kraft getreten. Ab dem 01. Januar 2021 gelten die Maßnahmen in den roten Gebieten.

Dies zieht deutliche Verschärfungen der Vorschriften aus der Düngeverordnung von 2017 für die Landwirtschaft nach sich. Die roten Gebiete sind hiervon besonders betroffen. (Rote Gebiete sind Regionen mit einer hohen Grundwasserbelastung). Grund für die Überarbeitung der Vorschriften war eine Klage der EU-Kommission gegenüber Deutschland, die eine zu geringe Umsetzung der Maßnahmen in den roten Gebieten sah. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat den Betrieben für die Umsetzung der neuen Regeln staatliche Hilfen im Bereich Lagerung, Ausbringtechnik und Gülleaufbereitung zugesagt.

Folgende verschärfte Regeln sind schon in Kraft getreten (für alle Gebiete):

  • Düngebedarfsermittlung:
    • Betriebsspezifisches Ertragsniveau im Mittel von 5 Jahren
    • Abzug der Herbstdüngung zu Winterraps, -gerste bei N-Bedarfsermittlung im Frühjahr
    • Nachträgliche Erhöhung des N-Düngebedarfs um max. 10 %
  • Abschaffung des Nährstoffvergleichs. Anstelle dessen gibt es eine schlagbezogene Aufzeichnungspflicht (spätestens 2 Tage nach Aufbringung) der ausgebrachten Nährstoffmengen (Stickstoff und Phosphor). Der errechnete Düngebedarf darf nicht überschritten werden.
  • Erhöhung der N-Mindestwirksamkeit von Rinder-, Schweinegülle und flüssigen Gärrückständen um 10 %.
  • Vom 01. Dezember bis zum 15. Januar dürfen keine phosphathaltigen Düngemittel, Kompost und Festmist ausgebracht werden.
  • Keine Düngung auf gefrorenen Boden (auch nicht, wenn er tagsüber auftaut).
  • Es gibt veränderte Abstandsregeln zu Gewässern. Je nach Hanglage darf auf einem unterschiedlich breiten Streifen zwischen Gewässer und Feldrand kein Dünger ausgebracht werden.
  • Außerdem sind ab einer Hangneigung von 5 % Düngemittel auf unbestelltem Ackerland sofort einzuarbeiten und landwirtschaftlich genutzte Flächen müssen in einem 5 m breiten Uferbereich verpflichtend begrünt werden. (Nutzung als Weideflächen möglich).
  • Auf unbestelltem Ackerland müssen flüssige Wirtschaftsdünger innerhalb einer Stunde eingearbeitet werden (ab 01.02.2025).
  • Begrenzung der Aufbringmenge von flüssig organischen Düngern und mehrjährigem Feldfutter im Herbst von maximal 80 kg Gesamt- Stickstoff je Hektar und Jahr auf Grünland.

Bis Ende 2020 sollen die Roten Gebiete neu ausgewiesen werden. Die Bundesregierung erlässt dazu eine allgemeine Verwaltungsvorschrift für eine einheitliche Vorgehensweise zur Ausweisung der roten Gebiete innerhalb Deutschlands. Zusätzlich gibt es eine weitere Binnendifferenzierung in diesen Gebieten.

Auflagen in Roten Gebieten (ab Januar 2021):

  • N-Düngung unter Bedarf: Stickstoffdüngung soll 20 % unter dem errechnetem Düngebedarf liegen. Der durch den Betrieb bewirtschaftete Flächendurchschnitt in dem roten Gebiet ist hierfür maßgeblich. Wo und wie Dünger reduziert werden kann, entscheidet der Landwirt selbst.
    Ausnahmen gibt es für: Gewässerschonend wirtschaftende Betriebe (auch Öko-Betriebe), die weniger als 160 kg Gesamt-Stickstoff je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar in Form mineralischer Düngemittel ausbringen.
  • Schlaggenaue Obergrenze für die Ausbringung von organisch und organisch-mineralischen Düngern in Höhe von 170 kg N pro Hektar und Jahr.
  • Verbot der Herbstdüngung von Winterraps, -gerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung. (Ausnahmen: Wenn im Winterraps die Bodenprobe < als 45 kg N pro Hektar und Jahr; Einsatz von Festmist und Kompost in Zwischenfrüchten ohne Futternutzung).
  • In Sommerkulturen (Aussaat nach 01. Februar) darf nur nach vorherigem Anbau einer Zwischenfrucht eine Stickstoffdüngung erfolgen. (Ausnahme: spät geerntete Vorfrucht im Herbst und trockene Gebiete).
  • Sperrfristen zur Düngerausbringung wurden geändert: Kompost und Festmist: 01.11. – 31.01. | Grünland: 01.10. – 31.01.
  • Auf Grünland maximale Ausbringung flüssiger organischer Dünger von 60 kg Gesamt-Stickstoff je Hektar und Jahr im Herbst.


Auswirkungen im Zuckerrübenanbau

Die Zuckerrüben können mit geringen Stickstoffgaben gute Erträge erzielen, deshalb wird die neue Düngeverordnung für diese Kultur keine schwerwiegenden Auswirkungen haben. Laut Düngeverordnung können in den roten Gebieten Düngermengen von einer Frucht auf andere übertragen werden. Die Zuckerrübe bietet dafür die Möglichkeit, denn eine Reduzierung der Düngung um 20 % ist mit dieser Fruchtart realisierbar. Auf guten Böden mit einem mittleren bis hohen Ertragsniveau dürfte es keine größeren Einbußen im Ertrag geben. Entscheidend sind jedoch die Nachlieferung des Standorts und der Witterungsverlauf. Die Zuckerrübe profitiert sehr stark aus dem Nährstoffvorrat im Boden, wenn ausreichend Niederschläge fallen. Organische Dünger kann sich die Zuckerrübe optimal zu Nutze machen. Auf ertragsschwachen Standorten könnte es in niederschlagsarmen Jahren jedoch zu Ertragsverlusten kommen, wenn die Düngung unter der Bedarfsermittlung durchgeführt werden muss.

Bei der Zuckerrübe weicht der bundeseinheitlichen N-Sollwert (Düngeobergrenze), welcher der Düngebedarfsermittlung zugrunde liegt von den „alten“ Düngeempfehlungen der Landwirtschaftskammern nach oben ab. Der Zuckerrüben N-Bedarfswert liegt bei 170 kg/ha bei 65 t/ha Rübenertrag. Der langjährig bewährte Sollwert basierend auf dem Zuckerertrag liegt bei 160 kg N/ha. (Zu- und Abschläge sind entsprechend des 5-jährigen Durchschnitts zu treffen). Bei einem Mehrertrag von 10 t/ha ist ein Höchstzuschlag von 10 kg N/ha möglich. Je 10 t/ha niedrigerem Ertrag beträgt der Mindestabschlag 15 kg N/ha.

In Versuchsserien der Landwirtschaftskammer NRW stellte man fest, dass man in Kulturen mit einem späten Stickstoffbedarf im Verlauf der Vegetation eher Einsparungen vornehmen kann als in früh räumenden Kulturen. Bei pflugloser Bewirtschaftung auf schweren Böden könnten der geforderte Zwischenfruchtanbau und der früheste Umbruchtermin ab 16. Januar in den roten Gebieten möglicherweise problematisch werden. Falls die Zwischenfrucht nicht ausreichend abfriert wäre ein Bearbeitungsgang bei z.B. Frost vor dem 16. Januar von Vorteil, um die Gründüngung einzuarbeiten. Denn die Zuckerrüben benötigen ein optimal vorbereitetes Saatbett.

Der Anbau von Leguminosen vor Zuckerrüben sollte evtl. mit in Erwägung gezogen werden, denn in den roten Gebieten darf keine Düngung zu Zwischenfrüchten erfolgen. Durch die Stickstofffixierung der Leguminosen kann in der Nachfrucht eine N-Einsparung erfolgen. Außerdem wird die Bodenfruchtbarkeit gefördert.

Die Zuckerrübe als Sommerung bietet sich durch ihre hohe N-Aufnahme insgesamt gut für mögliche Einsparungen an. Durch ihre Wachstumszeit bis in den Herbst, kann sie den Stickstoff optimal nutzen.



Quellen:

www.praxis-agrar.de/pflanze/pflanzenbau/die-neue-duengeverordnung-was-aendert-sich-fuer-landwirtschaft-und-gartenbau/

https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/ackerbau/duengung/duengeverordnung/binnendifferenzierung/index.htm

https://www.gesetze-im-internet.de/d_v_2017/index.html#BJNR130510017BJNE001000000

https://www.bmu.de/service/haeufige-fragen-faq/faq-duengeverordnung/

Lehrke, U. (2020). Mit der richtigen Anbaustrategie zum Erfolg. Zuckerrübe 4/2020 (69. Jg.), 25-27.

Windt, A. (2020). Mit der richtigen Grunddüngung zu hohen Erträgen, Neue Düngeverordnung berücksichtigen. Zuckerrübe 4/2020 (69. Jg.), 32-33.

https://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/60/nav/1268/article/30671.html

Lammerich S. und Ludwicki, T. (2020). Rüben in Zukunft anders düngen? LZ 9, 2020,

Zuckerrüben neue Düngeverordnung
Quelle: Strube D&S GmbH

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