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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Saatgut der Strube D&S GmbH, Söllingen

 

I. Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Verkäufe und Lieferungen von Saatgut der Strube D&S GmbH („Strube“), Söllingen, an Dritte („Käufer“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
  2. Die AGB von Strube gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Strube ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  3. Im Einzelfall mit dem Käufer unter Abweichung von diesen Geschäftsbedingungen getroffene weitere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

II. Bestellung und Auftragsbestätigung

  1. Der Käufer bestellt das Saatgut bei Strube. Die Bestellung muss Folgendes enthalten: den Namen/Firma des Käufers, die Rechnungs- und Lieferadresse, die Angaben zu den bestellten Sorten sowie deren Verpackung und Behandlung, die Anzahl der bestellten Einheiten, den Kaufpreis, die Zahlungsbedingungen und die Lieferanweisungen.
  2. Strube bestätigt dem Käufer die jeweils zugegangene Bestellung elektronisch per E-Mail oder per Fax innerhalb von zwei Wochen nach Zugang.
  3. Die elektronische Bestellbestätigung gilt als Annahme der vom Käufer aufgegebenen Bestellung durch Strube und der Kaufvertrag mit dem Käufer kommt zustande.

III. Lieferung

    1. Strube verpackt das bestellte Saatgut für den Käufer.
    2. Als Standardlieferbedingungen kommen die ICC-Incoterms FCA ab-Werk in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung, wobei die Lieferung der Ware zum gewünschten Bestimmungsort auf Rechnung und Gefahr des Käufers erfolgt. In diesem Falle organisiert der Käufer die Abholung und den Transport des Saatgutes nach Bestätigung seiner Verfügbarkeit durch Strube.
    3. Auf Wunsch des Käufers kann Strube selbst den Transport des Saatgutes organisieren und dieses unter Verwendung der Incoterms-Klausel CPT Bestimmungsort auf Rechnung und Gefahr des Käufers liefern.
    4. In Ausnahmefällen und nach Absprache können weitere Lieferbedingungen angeboten werden.
    5. In der Bestellbestätigung wird das voraussichtliche Lieferdatum ex-Lager von Strube angegeben. Verlässt das Saatgut das Lager von Strube rechtzeitig oder wird die Versandbereitschaft rechtzeitig gegenüber dem Käufer angezeigt, so gilt das Versanddatum als eingehalten.

Kann das Versanddatum ganz gleich aus welchem Grund nicht eingehalten werden, ist dies von Strube rechtzeitig gegenüber dem Käufer anzuzeigen.

Unvorhersehbare Ereignisse (s. IX) stellen für Strube einen berechtigten Grund dar, die Lieferung um einen angemessenen Zeitraum zu verschieben oder für den Fall, dass der Vertrag noch nicht erfüllt wurde, vom Vertrag im Gesamten oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind unter solchen Umständen ausgeschlossen.

IV. Kaufpreis und Fälligkeit

  1. Sämtliche Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils anwendbaren Umsatzsteuer (USt) und sonstiger Kosten.
  2. Falls zutreffend, wird die Umsatzsteuer gemäß den geltenden Bestimmungen auf den gesamten Rechnungsbetrag aufgeschlagen.
  3. Falls zutreffend und dies der vereinbarten Incoterms-Klausel entspricht, werden die Transportkosten separat in der Rechnung ausgewiesen oder in den Kaufpreis aufgenommen.
  4. Der Kaufpreis ist gemäß den Zahlungsbedingungen zu dem in der Rechnung angegebenen Zeitpunkt fällig. Zahlung per Überweisung (BACS) ist die bevorzugte Zahlungsmethode.
  5. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Strube unter Vorbehalt aller weiteren Rechte berechtigt, nach eigener Wahl Zinsen in Höhe der Banksollzinsen, einschließlich aller Nebenkosten für eine gleichlautende Kontokorrentschuld, oder Zinsen in gesetzlicher Höhe von 9 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

V. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung

  1. Das Eigentum an dem Saatgut geht erst mit vollständiger Bezahlung der Rechnungssumme sowie sonstiger aus früheren Lieferungen ausstehender Beträge auf den Käufer über.
  2. Der Käufer darf das unter Eigentumsvorbehalt stehende Saatgut nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verwenden oder weitergeben und dieses Saatgut nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt weiterverkaufen.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, das Saatgut pfleglich zu behandeln, zu schützen und angemessen zu versichern.
  4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Saatgutes nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen hieraus, gleich ob diese vor oder nach einer eventuellen Verarbeitung des Saatgutes entstehen, an Strube ab.
  5. Unbeschadet des Rechts von Strube, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. Strube zieht die Forderung nicht ein, soweit der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung Strube gegenüber nachkommt, gegen ihn kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt hingegen ein solcher Fall vor, kann Strube verlangen, dass der Käufer gegenüber Strube alle erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner macht und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Strube ist in diesen Fällen berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung des Saatgutes zu widerrufen.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, Strube seine Zahlungsunfähigkeit oder einen Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens in Bezug auf die Vermögenswerte des Käufers unverzüglich in schriftlicher Form anzuzeigen. In solchen Fällen ist Strube berechtigt, dem Abnehmer des Käufers den Eigentumsvorbehalt anzuzeigen. Dies gilt auch bei einem Zahlungsverzug des Käufers.
  7. Der Pflanzenbestand, der aus dem von Strube gelieferten Saatgut erwächst, dient ab seiner Ernte bis zur Begleichung aller aus dieser Geschäftsbeziehung entstehenden Forderungen als Sicherungsübereignung zugunsten von Strube.
  8. Sämtliche Forderungen des Käufers, die aus der weiteren Veräußerung des Saatgutes durch den Käufer erwachsen, werden ab Vertragsschluss bis zur Begleichung aller aus dieser Geschäftsbeziehung entstehenden Forderungen als Sicherheit an Strube übereignet.
  9. Soweit dies am Zielort des Saatgutes rechtlich zulässig ist und der Käufer Endabnehmer ist, übereignet der Käufer den Pflanzenbestand, der aus dem von Strube gelieferten Saatgut erwächst, zur Sicherheit an Strube, und zwar ab dem Zeitpunkt der Trennung des Pflanzenbestandes von Grund und Boden bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen Strube und dem Käufer.
  10. Strube ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen von Strube gegenüber dem Käufer um mehr als 10 % übersteigt und der Käufer dies verlangt. Strube darf die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

VI. Beschaffenheit des Saatgutes und Gewährleistung

  1. Das Saatgut erfüllt die jeweils auf es anwendbaren gesetzlichen Anforderungen für die Züchtung, die Produktion und das Inverkehrbringen von Saatgut, sowie Anforderungen an die Qualität des Saatgutes entsprechend den Bestimmungen des deutschen Saatgutverkehrsgesetzes und seiner Ausführungsverordnungen in den jeweils gültigen Fassungen.
  2. Strube liefert ausschließlich zertifiziertes Saatgut, das den Handelsbestimmungen des Internationalen Saatgutverbandes (ISF) oder den OECD-Regelungen entspricht, und garantiert die Richtigkeit der Angaben auf den Etiketten und Tüten. Ansprüche hinsichtlich der Konformität des Saatgutes sind nur dann zulässig, wenn sie während der Kampagne, im Rahmen welcher sie zertifiziert oder verkauft wurden, geltend gemacht werden.
  3. Empfehlungen zur Verwendung des Saatgutes oder zur Verwendung von sonstigen Materialien oder Produkten in Zusammenhang mit dem gelieferten Saatgut werden ausgehend von theoretischen Bedingungen ausschließlich zu Informationszwecken und ohne Garantie für erzielbare Ergebnisse gegeben.
  4. Strube übernimmt keine Garantie dafür, dass das Saatgut frei von gentechnisch veränderten Organismen ist.

VII. Mängel und Mangelbeseitigung

  1. Der Käufer hat das Saatgut unverzüglich nach Erhalt der Lieferung zu untersuchen und offensichtliche Mängel des Saatgutes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich gegenüber Strube zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel des Saatgutes sind vom Käufer ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Feststellung, schriftlich gegenüber Strube zu rügen.
  2. Die Annahme der Ware wird von einem Vertreter des Käufers im Beisein von einem Vertreter von Strube oder des Frachtführers sofort nach dem Eintreffen der Lieferung am Bestimmungsort durchgeführt. Für den Fall, dass eine Abweichung von den im Vertrag festgelegten Mengen oder der Qualität bei dem gelieferten Saatgut festgestellt wird, ist ein Protokoll zu erstellen, in dem die festgestellten Mängel genau aufgezählt und beschrieben werden. Das Protokoll wird von einem Vertreter des Käufers sowie einem Vertreter von Strube oder des Frachtführers erstellt. Abhängig von den festgestellten und in diesem Protokoll festgehaltenen Mängeln können Reklamationen geltend gemacht werden.
  3. Mängel, die vor Gefahrübergang entstanden sind, kann der Käufer innerhalb von zwei (2) Monaten nach Gefahrübergang geltend machen. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen nach Gefahrübergang ist ausgeschlossen, wenn nichts Gegenstehendes vereinbart ist.
  4. Bei Mängeln, für die Strube haftet, leistet Strube vorbehaltlich fristgerechter Mängelanzeige nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen mindern, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

VIII. Haftung

  1. Strube haftet im Falle von eigenem Verschulden oder dem seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, genauso wie bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  2. Die vorstehend unter Punkt VI angeführte Haftung geht ausschließlich zu Lasten von Strube. Bei Umverpackung oder sonstiger Handhabung des Saatgutes (einschließlich Beschichtung oder Behandlung) durch den Käufer nach Anlieferung des Saatgutes kann Strube nicht zur Haftung genommen werden.
  3. Die Gesamthaftung von Strube aus jedem Rechtsgrunde in Zusammenhang mit der weiteren Veräußerung des Saatgutes durch den Käufer geht unter keinen Umständen und zu keiner Zeit über den an Strube für diese Veräußerung gezahlten Betrag hinaus.
  4. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Unberührt bleiben die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Darüber hinausgehend wird die Haftung von Strube ausgeschlossen.

IX. Höhere Gewalt

  1. Können die vertraglichen Pflichten aufgrund bestimmter unabwendbarer und unvorhersehbarer Ereignisse („höhere Gewalt") ganz oder teilweise nicht erfüllt werden, werden die vertraglichen Rechte und Pflichten ausgesetzt, soweit nicht nachfolgend anders bestimmt. Zu solchen Ereignissen gehören u. a. Krieg, zivile Unruhen, Revolutionen, Epidemien, Embargos, Handelsquoten, allgemeine Arbeitskämpfe, Terrorismus, Verfügungen von hoher Hand, Explosionen, Feuer, Naturkatastrophen oder extreme klimatische Bedingungen sowie sämtliche Ereignisse, die bei vernünftiger Betrachtung außerhalb der Kontrolle durch die betroffenen Parteien liegen.
  2. Der betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen so weit wie möglich beschränken.
  3. Die Parteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferte Ware nachgeliefert werden soll. Ungeachtet dessen sind die Parteien jeweils berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als zwei Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert.

X. Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche des Käufers, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

XI. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Braunschweig in Niedersachsen, Deutschland. Strube bleibt vorbehalten, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

XII. Anwendbares Recht

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht und internationales Einheitsrecht werden ausgeschlossen.

XIII. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

Söllingen, Dezember 2022

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